Informationen der externen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – HschG

Kontakt

postalisch: Büro des Landesvolksanwaltes Vorarlberg als externe Meldestelle, Landwehrstraße 1, 6900 Bregenz
digital: Kontaktformular für die Meldung von Unionsrechtsverletzungen
Telefon: +43 5574 47027 30230; Montag bis Freitag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
E-Mail: hinweisgeberschutz@landesvolksanwalt.at
Persönlich: Nach Terminvereinbarung

Mit Beschluss vom 6. April 2022 hat der Vorarlberger Landtag das Gesetz über den Schutz bei Meldungen von Rechtsverstößen - Hinweisgeberschutzgesetz (HschG) beschlossen und damit die bezughabende EU-Richtlinie 2019 /1937 vom 23. Oktober 2019 des Europäischen Parlaments und des Rates – zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt.

Gemäß § 9 Abs. 2 HschG ist der Landesvolksanwalt externe Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich des § 1 HschG erfassten Rechtsvorschriften, sofern es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt. Der Landesvolksanwalt ist bei der Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig.

1. Informationspflichten

Gemäß § 14 Abs. 1 HschG hat der Landesvolksanwalt auf seiner Homepage im Internet insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

  1. die Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen (§ 3);
  2. seine oder ihre Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, welche Formen der Dokumentation der Meldung in Betracht kommen (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 bis 6);
  3. die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die hinweisgebende Person die gemeldeten Informationen ergänzen und weitere Informationen liefern kann (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 8), der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung (§ 13 Abs. 3);
  4. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und 2) und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 19);
  5. die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10 iVm § 13 Abs. 1);
  6. eine allfällig verfügbare vertrauliche Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;
  7. den Schutz vor Benachteiligungen und den Rechtsschutz (4. Abschnitt);
  8. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
    Auf Ersuchen sind diese Informationen an interessierte Personen zu übermitteln.
    Der Landesvolksanwalt hat die hinweisgebende Person zudem bei der Kontaktaufnahme mit den für den Schutz vor Benachteiligungen zuständigen Behörden zu unterstützen.

2. Verfahrensvorschriften

1. Externe Meldestelle

Gemäß § 9 Abs. 1 HschG hat der Landesvolksanwalt einen externen Meldekanal einzurichten, über den Meldungen von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 HschG erfassten Vorschriften, soweit sie in der Gesetzgebung Landessache sind, abgegeben werden können.

2. Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen

Gemäß § 3 Abs. 1 HschG sind hinweisgebende Personen zur Inanspruchnahme der internen Meldekanäle und des externen Meldekanales und des damit verbundenen Schutzes (2. bis 4. Abschnitt) berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße wahr sind und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
Gemäß § 3 Abs. 2 HschG sind hinweisgebende Personen, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes (4. Abschnitt) berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über den externen Meldekanal abgeben.

3. Zugang zum externen Meldekanal

Gemäß § 10 Abs. 1 HschG haben folgende natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, Zugang zum externen Meldekanal des Landesvolksanwaltes:

  1. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
  2. ehemalige Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben; dies gilt sinngemäß für Beamte und Beamtinnen im Ruhestand;
  3. Selbständige;
  4. Anteilseigner und Anteilseignerinnen sowie Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten und Praktikantinnen;
  5. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen, Unterauftragnehmern und Unterauftragnehmerinnen sowie Lieferanten und Lieferantinnen arbeiten;
  6. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an den Landesvolksanwalt erstattet werden.

4. Anforderungen externer Meldekanal

Gemäß § 11 HschG ist der externe Meldekanal so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.
Der externe Meldekanal muss Meldungen schriftlich und mündlich ermöglichen. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.

5. Vertraulichkeit, Entgegennahme und Dokumentation

Gemäß § 12 HschG hat die Wahrung der Vertraulichkeit sowie die Entgegennahme und die Dokumentation von Meldungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 zu erfolgen. Überdies sind die Abs. 2 und 3 zu beachten.

Falls beim Landesvolksanwalt oder bei der Landesvolksanwältin eine Meldung nicht über den vorgesehenen externen Meldekanal eingelangt ist oder von anderen Personen als den Zuständigen nach § 9 Abs. 2 entgegengenommen wird, so ist dafür zu sorgen, dass die Meldung unverzüglich und vollständig den Zuständigen nach § 9 Abs. 2 weitergeleitet und die Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, nicht offengelegt wird.

Der Landesvolksanwalt hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine oder ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle weiterzuleiten und die hinweisgebende Person darüber zu verständigen.

6. Folgemaßnahmen

Gemäß § 13 HschG hat der Landesvolksanwalt zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10) zu ergreifen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Erforderlichenfalls hat er oder sie dem obersten weisungsberechtigten Organ jenes Zweiges der Verwaltung, in den der behauptete Verstoß fällt, nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt Empfehlungen zu erteilen. Auch solche Empfehlungen und die in Umsetzung dazu ergriffenen Maßnahmen gelten als Folgemaßnahmen.