Antidiskriminierung
In Umsetzung mehrerer Richtlinien der Europäischen Union besteht in Österreich ein Verbot der Diskriminierung im Bereich der Arbeitswelt wegen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters wie der sexuellen Ausrichtung.
Das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gilt darüber hinaus auch für den Sozial- und Gesundheitsbereich, Bildung sowie den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum.
In der Regelungskompetenz des Landes Vorarlberg ist das Diskriminierungsverbot seit 2005 im Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz (ADG) festgelegt.
Antidiskriminierungsstelle für Patienten von Krankenhäusern, Bewohnern von Pflegeheimen und Klienten von Sozialeinrichtungen ist der Patientenanwalt für das Land Vorarlberg, in allen anderen Angelegenheiten die Landesvolksanwältin.
Auf Bundesebene verbietet das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz alle genannten Arten der Diskriminierung außer Behinderung; letzteres regelt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Auch alle anderen Bundesländer verfügen über Gleichbehandlungs- oder Antidiskriminierungsgesetze und eigene Antidiskriminierungsstellen.